Allgemeine Geschäftsbedingungen Neubrandenburger Feuerschutz Lange GmbH
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Neubrandenburger Feuerschutz Lange GmbH („NFL“ oder „Unternehmen“) und ihren Kunden richten sich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“).
1.2. Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass das Unternehmen in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. Zwischenzeitig geänderte Bestimmungen gelten nur, soweit sie für den Kunden günstiger sind oder das Unternehmen den Kunden vor Abschluss des neuen Vertrages darüber informiert hat.
1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, als das Unternehmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn das Unternehmen in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber dem Unternehmen abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit jedenfalls der Textform.
1.6. Soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden, gelten im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften.
2. Angebot und Angebotsunterlagen, Kündigung
2.1. Das Unternehmen hält sich an Angebote drei Monate ab Abgabe gebunden. Abweichungen binden das Unternehmen nur nach schriftlicher Gegenbestätigung. Für den Liefer- und Leistungsumfang ist ausschließlich die Auftragsbestätigung maßgeblich.
2.2. Angaben des Unternehmens zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sind grundsätzlich keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch mindestens gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise des Unternehmens, und zwar ab Lager, exklusive Verpackung. Die Preise verstehen sich im unternehmerischen Verkehr zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und zuzüglich der Versandkosten.
3.2. Bei der Preisermittlung wird, sofern nicht anders vereinbart, davon ausgegangen, dass die Ausführung der Arbeiten ohne Unterbrechung erfolgen kann. Mehrkosten infolge bauseits bedingter Montageverzögerungen oder Unterbrechungen sowie für unvorhersehbare Montageerschwernisse werden gesondert berechnet.
3.3. Bei Nettoauftragswerten von mehr als EUR 7.300,00 ist das Unternehmen berechtigt, bei Auftragsbestätigung eine Vorauszahlung in Höhe von einem Drittel der Nettoauftragssumme zu verlangen sowie ein weiteres Drittel bei Auslieferung.
3.4. Die Vergütung ist mit Rechnungstellung fällig.
3.5. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder durch das Unternehmen schriftlich anerkannt wurde. Bei Mängeln der Leistung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gem. Ziffer 7.2. Satz 2 dieser AGB unberührt.
4. Lieferfrist und Lieferverzug
4.1. Sofern nicht anders angegeben Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. vier Wochen ab Vertragsschluss.
4.2. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
4.3. Sofern das Unternehmen verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, wird es den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist das Unternehmen berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird das Unternehmen unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer des Unternehmens, wenn das Unternehmen ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder das Unternehmen noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder das Unternehmen im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
4.4. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn das Unternehmen die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten hat und er diesem erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
4.5. Die Rechte des Kunden gem. Ziffer 8 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte des Unternehmens insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
5. Lieferung, Erfüllungsort Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
5.1. Leistungsort für die Lieferung beweglicher Sachen ist das Werk bzw. das Lager des Unternehmens. Auch wenn das Unternehmen die Ware auf Verlangen und Kosten des Kunden an einen anderen Bestimmungsort versendet (Versendungskauf), bleibt Leistungsort der Sitz des Unternehmens.
5.2. Ist eine Abnahme im Sinne der gesetzlichen Vorschriften notwendig, so hat der Kunde das Werk nach Bereitstellung und entsprechender Aufforderung bzw. der Mitteilung der Fertigstellung durch das Unternehmen abzunehmen. Verweigert der Kunde die Abnahme, so hat er dem Unternehmen die Verweigerung der Abnahme unverzüglich schriftlich zu begründen. Nimmt der Kunde das Werk in Gebrauch und macht er innerhalb einer angemessenen Frist keine Vorbehalte geltend, die eine Abnahme ausschließen, so gilt es als abgenommen und kann die Annahme nicht mehr verweigert werden. Bei unwesentlichen Mängeln darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
5.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe, beim Versendungskauf bereits mit Auslieferung der Ware an die Transportperson (maßgeblich ist der Beginn des Verladevorgangs) auf den Kunden über. Soweit eine Abnahme erforderlich ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
5.4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist das Unternehmen berechtigt, hieraus entstehende Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet das Unternehmen für jede vollendete Kalenderwoche eine Pauschale in Höhe von 0,25% des Rechnungsbetrages, beginnend mit dem Lieferdatum bzw. mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware an den Kunden.
5.5. Der Nachweis eines höheren Aufwands und die gesetzlichen Ansprüche des Unternehmens (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Unternehmen überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Aufwand als vorstehende Pauschale (Ziffer 5.4.) entstanden ist.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Das Unternehmen behält sich das Eigentum an den Waren bis zum vollständigen Eingang aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.
6.2. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln.
6.3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet und übergeben, noch zur Sicherheit übereignet werden.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, insbesondere im Rahmen von gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen hat der Kunde das Unternehmen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
7. Mängelgewährleistung
7.1. Das Unternehmen übernimmt keine Haftung für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung sowie durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen. Darüber hinaus übernimmt das Unternehmen auch keine Haftung für Mängel, die Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung des Unternehmens vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritten sind.
7.2. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann das Unternehmen zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht des Unternehmens, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
7.3. Der Kunde hat dem Unternehmen die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche, angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde dem Unternehmen die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
7.4. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt das Unternehmen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt oder unbegründet heraus, kann das Unternehmen den Ersatz der hieraus entstandenen Kosten vom Kunden verlangen.
7.5. Die Kosten für den Ausbau der mangelhaften Sache und den erneuten Einbau trägt der Kunde, wenn das Unternehmen ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
7.6. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Unternehmer Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist das Unternehmen vom Kunden grundsätzlich im Vorhinein, bei Gefahr im Verzug jedenfalls unverzüglich im Nachhinein, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn das Unternehmen berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
7.7. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden gesetzte, angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
8. Sonstige Haftung
8.1. Auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet das Unternehmen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder um Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in letzterem Fall ist die Haftung des Unternehmens jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8.2. Die sich aus Ziffer 8.1. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit das Unternehmen einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat, sowie für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.3. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn das Unternehmen die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
9. Nächste Prüfung
Hat der Kunde der nächsten periodisch fälligen Überprüfung seiner sicherheits- bzw. brandschutztechnischen Einrichtung durch das Unternehmen schriftlich zugestimmt und lässt er diese aber nicht von dem Unternehmen durchführen, so sind die angefallen Wegzeitkosten, mindestens jedoch 20,00 Euro vom Kunden an das Unternehmen zu bezahlen.
10. Verjährung
10.1. Ist der Kunde Unternehmer, beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln, abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, ein Jahr ab Ablieferung/Versendung. In den Fällen des § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist ein Jahr ab Abnahme/Versendung.
10.2. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
Für Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziffer 8 gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
11. Datenverarbeitung
11.1. Die automatisationsunterstützte Verarbeitung der im Rahmen der Geschäftsbeziehung anfallenden Daten erfolgt entsprechend den nationalen Datenschutzbestimmungen und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die diesbezügliche Datenschutzerklärung des Unternehmens ist jederzeit auf ihrer Website abrufbar.
12. Allgemeine Bestimmungen
12.1. Für diese AGB und die Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmer und Kunde gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. Ziffer 6. unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
12.2. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das am Sitz des Unternehmens zuständige Gericht.